Impressum auf der Webseite: Was 2026 wirklich hinein muss – und was raus sollte

Das Impressum ist die am häufigsten abgemahnte Seite überhaupt – dabei sind die Regeln überschaubar. Welche Angaben Pflicht sind, was je Rechtsform dazukommt und welcher veraltete Baustein inzwischen selbst zum Risiko geworden ist.

Übersicht🔧 Ratgeber17. August 20267 min
Schreibtisch mit Laptop, auf dem Bildschirm eine Impressum-Seite, daneben Ordner und Stempel

Kurz beantwortet

Jede geschäftliche Webseite braucht ein Impressum nach § 5 DDG: vollständiger Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail plus ein zweiter schneller Kontaktweg, bei Firmen Rechtsform, Vertretungsberechtigte und Registernummer, dazu die Umsatzsteuer-ID (falls vorhanden). Es muss von jeder Seite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Der früher übliche Link zur EU-Streitschlichtungsplattform gehört seit deren Abschaltung im Juli 2025 entfernt.

Kaum eine Seite wird so stiefmütterlich behandelt wie das Impressum – einmal beim Start zusammenkopiert, nie wieder angefasst. Genau deshalb ist es eine der häufigsten Quellen für Abmahnungen: Eine fehlende Registernummer oder eine veraltete Adresse ist von außen in Sekunden zu erkennen und wird systematisch gesucht.

Die gute Nachricht: Die Anforderungen sind überschaubar und in einer halben Stunde sauber umgesetzt. Dieser Leitfaden zeigt, was hinein muss, was je nach Rechtsform dazukommt – und welcher jahrelang übliche Baustein inzwischen selbst zum Abmahnrisiko geworden ist.

Hinweis: Dieser Artikel gibt praktische Orientierung aus der Projektarbeit, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Im Zweifel – besonders bei reglementierten Berufen oder einer erhaltenen Abmahnung – gehört die Prüfung zu einem Fachanwalt.

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Wer überhaupt ein Impressum braucht

Kurz gesagt: praktisch jeder, der mit seiner Webseite geschäftlich unterwegs ist. Die Impressumspflicht steht seit Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) – vorher stand sie fast wortgleich im Telemediengesetz, weshalb auf vielen Seiten noch „§ 5 TMG" zitiert wird. Das ist inhaltlich meist harmlos, zeigt aber jedem Besucher: Hier wurde lange nicht aktualisiert.

Die Pflicht gilt unabhängig von der Größe. Auch der Einzelunternehmer mit einem Onepager, die Praxis-Webseite ohne Online-Termine und die Handwerker-Visitenkarte im Netz brauchen ein vollständiges Impressum. Ausgenommen sind nur rein private Seiten ohne jeden geschäftlichen Bezug – und diese Ausnahme ist enger, als viele denken: Schon Werbebanner oder Affiliate-Links machen eine Seite geschäftsmäßig.

Übrigens gilt die Pflicht auch für Ihre Unternehmensprofile in sozialen Netzwerken. Dort genügt in der Regel ein gut erkennbarer Link auf das Impressum Ihrer Webseite.

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Die Pflichtangaben für alle

Unabhängig von der Rechtsform muss jedes Impressum diese Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name – bei Einzelunternehmern der ausgeschriebene Vor- und Nachname, nicht nur der Geschäftsname
  • Ladungsfähige Anschrift – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Ein Postfach reicht nicht, ein reiner „Standort Hamburg" auch nicht
  • E-Mail-Adresse – eine echte, erreichbare Adresse
  • Ein zweiter schneller Kontaktweg – in der Praxis die Telefonnummer; ein Kontaktformular kann genügen, die Telefonnummer ist aber der sichere und kundenfreundlichere Weg
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – falls vorhanden. Wichtig: Gemeint ist die USt-IdNr. (DE…), nicht die Steuernummer vom Finanzamt. Die Steuernummer gehört aus gutem Grund nicht ins Impressum – sie ist ein Einfallstor für Identitätsmissbrauch

Wer keine USt-IdNr. hat (etwa als Kleinunternehmer), lässt den Punkt einfach weg – eine Pflicht, ersatzweise die Steuernummer zu nennen, gibt es für die Webseite nicht.

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Was je nach Rechtsform dazukommt

Einzelunternehmen und GbR

Beim Einzelunternehmen genügen die Grundangaben. Bei der GbR sollten alle Gesellschafter namentlich genannt werden – die im Alltag übliche Abkürzung „Mustermann & Partner GbR" ohne Namen ist angreifbar. Ist die GbR seit 2024 im neuen Gesellschaftsregister eingetragen (eGbR), gehören Register und Nummer ebenfalls hinein.

GmbH, UG und andere Kapitalgesellschaften

Hier verlangt das Gesetz zusätzlich:

  • Vollständige Firma mit Rechtsformzusatz – bei der UG zwingend ausgeschrieben „UG (haftungsbeschränkt)", die Kurzform „UG" allein ist unzulässig
  • Vertretungsberechtigte Person(en) – in der Regel „Vertreten durch: Geschäftsführer/in [Name]"
  • Registergericht und Handelsregisternummer – zum Beispiel „Amtsgericht Hamburg, HRB 123456"

Diese Angaben müssen mit dem Handelsregister übereinstimmen. Nach einem Geschäftsführerwechsel oder Umzug ist das Impressum einer der Orte, die am häufigsten vergessen werden.

Reglementierte Berufe: Ärzte, Anwälte, Steuerberater & Co.

Für Kammerberufe kommen weitere Pflichten dazu: die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle. Erlaubnispflichtige Gewerbe (etwa Makler mit § 34c-Erlaubnis) nennen zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde. Gerade bei Praxen und Kanzleien lohnt hier die Sorgfalt – die eigene Kammer liest mit.

Wenn Ihre Webseite einen Blog oder Ratgeber hat

Für journalistisch-redaktionelle Inhalte – dazu kann schon ein regelmäßig gepflegter Ratgeber-Bereich zählen – verlangt der Medienstaatsvertrag die Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen mit Namen und Anschrift. Der bewährte Baustein dafür: „Inhaltlich verantwortlich gemäß § 18 Abs. 2 MStV: [Name, Anschrift]".

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Der Baustein, der jetzt raus muss

Jahrelang stand in fast jedem Impressum ein Pflicht-Link zur EU-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform). Diese Plattform wurde zum 20. Juli 2025 endgültig abgeschaltet – der Link führt ins Leere, und die zugehörige Verordnung ist aufgehoben.

Damit dreht sich die Lage um: Was früher fehlen durfte, sollte jetzt entfernt werden. Ein toter Pflicht-Link ist nicht nur unprofessionell, ein Verweis auf eine nicht mehr existierende Schlichtungsstelle kann als irreführend eingestuft werden. Prüfen Sie Ihr Impressum und Ihre AGB auf Formulierungen wie „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung" und streichen Sie den Absatz.

Was bleibt: Die Angabe, ob Sie zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet sind, ist für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten weiterhin Pflicht – der Standardsatz „…sind wir nicht bereit und nicht verpflichtet" genügt.

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Auffindbarkeit: die Zwei-Klick-Regel

Das beste Impressum nützt nichts, wenn man es suchen muss. Die Rechtsprechung verlangt, dass es leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist – etabliert hat sich die Faustregel: von jeder Unterseite aus in maximal zwei Klicks, unter der eindeutigen Bezeichnung „Impressum".

In der Praxis heißt das: ein fester Link im Footer auf jeder Seite. Versteckte Menüpunkte, Bezeichnungen wie „Info" oder ein Impressum, das nur auf der Startseite verlinkt ist, fallen durch. Auch technisch muss die Seite ohne Hürden funktionieren – ein Impressum, das erst nach Login, Cookie-Zustimmung oder JavaScript-Spielereien sichtbar wird, gilt als nicht verfügbar. Wer sein Impressum als Bild einbindet, um Spam zu vermeiden, schafft sich gleich zwei Probleme: Es ist nicht durchsuchbar und kollidiert mit der Barrierefreiheit, die seit 2025 für viele Seiten Pflicht ist.

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Die häufigsten Fehler aus der Praxis

Bei Webseiten-Übernahmen sehen wir immer wieder dieselben Muster:

  • Veralteter Rechtsbezug – „§ 5 TMG" statt § 5 DDG; meist folgenlos, aber ein sicheres Zeichen für ein ungepflegtes Impressum
  • Toter OS-Plattform-Link – seit Juli 2025 ein aktives Risiko statt einer Pflicht
  • Alte Anschrift oder alter Geschäftsführer – nach Umzug oder Wechsel nicht nachgezogen
  • „UG" ohne Zusatz – die Haftungsbeschränkung muss ausgeschrieben werden
  • Steuernummer statt USt-IdNr. – unnötig und ein Datenschutzrisiko
  • Fehlende Registernummer – besonders häufig, wenn aus dem Einzelunternehmen später eine GmbH wurde
  • Impressum nur auf der Startseite – Unterseiten und Landingpages brauchen den Link genauso

Viele dieser Punkte entstehen nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil die Webseite schlicht niemand betreut. Ein Impressum-Check gehört deshalb in jede regelmäßige Webseiten-Wartung – genauso wie SSL-Verschlüsselung und ein sauberer Umgang mit Cookies und Datenschutz.

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Impressum und Datenschutzerklärung sind zwei Paar Schuhe

Ein verbreitetes Missverständnis: „Impressum ist doch dabei, da steht auch was zu Daten drin." Das Impressum beantwortet die Frage „Wer betreibt diese Seite?", die Datenschutzerklärung die Frage „Was passiert hier mit meinen Daten?". Beide sind eigenständige Pflichten mit eigener Rechtsgrundlage – und gehören auf getrennte, jeweils direkt verlinkte Seiten. Eine kombinierte Seite „Impressum & Datenschutz" ist zulässig, wird aber schnell unübersichtlich; zwei getrennte Footer-Links sind der sauberere Standard.

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Die Impressum-Checkliste

Gehen Sie Ihr Impressum einmal mit dieser Liste durch:

  1. 1Vollständiger Name bzw. Firma mit ausgeschriebenem Rechtsformzusatz?
  2. 2Ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)?
  3. 3E-Mail und Telefonnummer angegeben?
  4. 4Vertretungsberechtigte, Registergericht und Registernummer aktuell und korrekt?
  5. 5USt-IdNr. genannt (und die Steuernummer entfernt)?
  6. 6Bei Kammerberufen: Kammer, Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen?
  7. 7Bei Blog/Ratgeber: inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV?
  8. 8OS-Plattform-Link gestrichen, Schlichtungs-Hinweis aktuell?
  9. 9Von jeder Seite in zwei Klicks erreichbar, als Text (kein Bild)?
  10. 10Letzte Prüfung nach Umzug, Umfirmierung oder Geschäftsführerwechsel?

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Fazit: Einmal sauber, dann nur noch pflegen

Das Impressum ist keine juristische Raketenwissenschaft – es ist eine Fleißaufgabe mit klaren Regeln. Wer die Pflichtangaben einmal vollständig und aktuell aufsetzt, den toten OS-Plattform-Link entfernt und das Impressum bei jeder Firmenänderung mitzieht, hat eine der häufigsten Abmahnflächen dauerhaft geschlossen.

Bei jeder Webseite, die wir bauen, gehört ein vollständiges, aktuelles Impressum zum Standard – genauso wie Datenschutzerklärung, SSL und ein funktionierendes Kontaktformular. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre bestehende Seite sauber aufgestellt ist: Ein Blick in den Footer ist der schnellste Gesundheitscheck, den es gibt.

Redaktionsstandard

Jeder Webnamic-Ratgeber folgt derselben Logik: klare These, konkrete Diagnose, praktische Schritte und ein nachvollziehbarer nächster Handlungspunkt.

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