Seidel & Tochter

Leistungen

Verständlich erklärt — inklusive der Frage, wer es bezahlt.

Pflegeleistungen sind in Deutschland auf zwei Kostenträger verteilt: Die Pflegekasse zahlt nach Pflegegrad, die Krankenkasse zahlt, was der Arzt verordnet. Wir sagen Ihnen bei jeder Leistung, wo sie hingehört — und rechnen direkt mit beiden ab.

Pflegerin kämmt einer älteren Dame behutsam die Haare

Pflegekasse · Pflegesachleistung (ab Pflegegrad 2)

Grundpflege

Die tägliche Unterstützung beim Waschen, Anziehen, Aufstehen und Essen — in vertrautem Rhythmus, mit festen Bezugspflegekräften und ohne Blick auf die Uhr im Minutentakt.

  • Körperpflege & Duschen
  • An- und Auskleiden
  • Hilfe beim Aufstehen & Zubettgehen
  • Unterstützung beim Essen
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Pfleger misst einem älteren Herrn den Blutdruck am Küchentisch

Krankenkasse · ärztlich verordnet, ohne Pflegegrad möglich

Behandlungspflege

Medizinische Pflege nach ärztlicher Verordnung — von der Medikamentengabe bis zur fachgerechten Wundversorgung durch unseren Wundexperten. Die Kosten trägt die Krankenkasse.

  • Medikamentengabe & Injektionen
  • Wundversorgung & Verbandswechsel
  • Blutdruck- & Blutzuckerkontrolle
  • Kompressionsstrümpfe
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Betreuungskraft spielt lachend Karten mit einem älteren Herrn

Entlastungsbetrag 131 €/Monat (ab Pflegegrad 1) · Hauswirtschaft

Betreuung & Entlastung

Gesellschaft und Struktur im Alltag: Spaziergänge, Vorlesen, gemeinsames Kochen, Begleitung zu Terminen — und auf Wunsch Einkauf, Wäsche und Reinigung.

  • Begleitung & Beschäftigung
  • Spaziergänge & Termine
  • Einkauf & Mahlzeiten
  • Hauswirtschaft
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Pflegerin begleitet eine ältere Dame mit Rollator auf der Straße

Pflegekasse · gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € (mit Kurzzeitpflege)

Verhinderungspflege

Sie pflegen selbst — und brauchen Urlaub, sind krank oder haben einen Termin? Wir übernehmen stunden- oder tageweise, geplant oder kurzfristig.

  • Urlaubsvertretung
  • stundenweise Entlastung
  • kurzfristiger Einsatz bei Krankheit
  • regelmäßige feste Zeiten
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Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nachweisen — bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei 4 und 5 vierteljährlich. Wir führen ihn bei Ihnen zu Hause durch, bestätigen ihn gegenüber der Kasse und geben Ihnen ehrliche Tipps für den Pflegealltag mit.

Unsicher, was zu Ihrer Situation passt?

Der Pflege-Wegweiser führt Sie in drei Fragen zu den passenden Leistungen — und zeigt, was die Kasse 2025 dafür zahlt.

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