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Steuerlexikon · Gesellschaftsrecht

Komplementär

Komplementäre sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und zur Geschäftsführung der Gesellschaft befugt. Sie sind Vollhafter und haften mit ihrem ganzen Vermögen. Oft handelt es sich bei den Komplementären um eine GmbH, um die Haftung zu begrenzen.

(vgl. auch Kommanditist)

Recht › Gesellschaftsrecht

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