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Steuerlexikon · Sozialversicherungsrecht

Gesetzliche Krankenversicherung

Jede Bürgerin und jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland muss seit dem 01.01.2009 (§193 VVG ➚) krankenversichert sein. Sofern keine private Krankenversicherung abgeschlossen wurde, besteht also eine Versicherungspflicht in der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV).

Wird eine gewissen Beitragsbemessungsgrenze überschritten, steigen die Beiträge nicht weiter an, sondern bleiben konstant. D.h. Gutverdiener zahlen sozusagen nur einen Höchstbetrag.

(Vgl. auch Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Sozialversicherung)

Recht › Sozialversicherungsrecht

Nach bestem Wissen erstellt; ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Unterstrichene Begriffe führen zu weiteren Lexikon-Einträgen.