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Steuerlexikon · Einkommensteuer

Schulgeld

30 % des Schulgelds können – bis zum einem Höchstbetrag von 5.000 € – als Sonderausgaben (gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes) geltend gemacht werden.

Erforderlich ist, dass

  • es sich um eine Privatschule handelt.
    (Diese muss zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen bzw. diesen vorbereiten. Idealer Weise sollte eine Bescheinigung des Kultusministeriums vorgelegt werden können.)
  • das Kind, das die Schule besucht, auch steuerlich als Kind gilt.

Das Schulgeld wird in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Steuerrecht › Einkommensteuer

Nach bestem Wissen erstellt; ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Unterstrichene Begriffe führen zu weiteren Lexikon-Einträgen.