Im Anlagevermögen (AV) werden diejenigen Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführt, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen dauernd zu dienen ( § 247 Absatz 2 HGB ➚).
Das Anlagevermögen bildet zusammen mit dem Umlaufvermögen das Gesamtvermögen.
(siehe auch: Abschreibungen)
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