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Steuerlexikon · Abkürzungen und Verweise

Nichtanwendungserlasse

Abkürzung oder Verweis. Der Eintrag dazu heißt Nichtanwendungserlass.

Kurzdefinition von Nichtanwendungserlass:

Ein Nichtanwendungserlass wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) erlassen, um Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Zum vollständigen Eintrag „Nichtanwendungserlass“ →

Abkürzungen und Verweise

Nach bestem Wissen erstellt; ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Unterstrichene Begriffe führen zu weiteren Lexikon-Einträgen.