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Steuerlexikon · Wissen

Wohnungseigentumsgemeinschaft

Gehört ein Haus oder eine Wohnanlage (oder einzelnes Haus) mehreren Eigentümern zusammen, spricht man juristisch von einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder nur Eigentümergemeinschaft, kurz WEG. Sie gilt als Zwangsgemeinschaft, da man diese nicht kündigen kann. Die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer untereinander und im Verhältnis zur Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) werden durch die Teilungserklärung und das Gesetz bestimmt: „Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht“ (Wohnungseigentumsgesetz) sowie das BGB.

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