Kurzdefinition von Anschaffungskosten:
Die handelsrechtlichen Anschaffungskosten ( AK ) werden in § 255 Absatz 1 HGB ➚ definiert.
Abkürzungen und Verweise
Nach bestem Wissen erstellt; ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Unterstrichene Begriffe führen zu weiteren Lexikon-Einträgen.
